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Entstehung der Norm für Mindestanforderungen an Yachthäfen
Sportboothäfen werden nach behördlich genehmigten Plänen errichtet und von den verantwortlichen Betreibern den Nutzern zur Verfügung gestellt. Bei Häfen von Vereinen, die in Sportbootverbänden organisiert sind, sind in der Regel die Vorstände für einen sicheren Hafen verantwortlich. Soweit sich aus Vorschriften oder der Hafengenehmigung keine Einzelregelungen für den Hafenbetrieb ergeben, sind zur Gewährleistung der Sicherheit die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Solche allgemein anerkannten Regeln können z.B. in Normen beschrieben sein.
Im Jahre 2011 beauftragten mehrere nationale Normeninstitute die Internationale Standard Organisation (ISO) in Genf eine Norm mit Mindestanforderungen für Yachthäfen zu erarbeiten. Für dieses Vorhaben wurde daraufhin eine internationale Arbeitsgruppe gebildet, allerdings ohne deutsche Beteiligung, da das Deutsche Institut für Normung (DIN) dem Vorhaben kritisch gegenüber stand. Hierdurch war es den deutschen Sportbootverbänden verwehrt auf die entstehende Norm über das DIN direkten Einfluss zu nehmen.
Die in Vereinen organisierte Sportschifffahrt konnte jedoch durch Expertentätigkeit des Europäischen Sportschifffahrtsverbandes (EBA) über das British Standards Institute ihre Interessen in die Arbeitsgruppe einbringen. Die EBA hat diese Mitwirkung dazu genutzt im fairen Widerstreit mit den Interessen der gewerblichen Freizeitschifffahrt angemessene Mindestanforderungen für Sportboothäfen auch unter Berücksichtigung der beschränkten Leistungsfähigkeit ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder zu formulieren. Nach 2-jähriger Arbeit entstand durch die Beteiligung der EBA ein insgesamt ausgewogener Normenentwurf.
Im Februar 2014 wurde der von der Arbeitsgruppe erarbeitete Normenentwurf allen nationalen Normeninstituten zur Schlussabstimmung zugeleitet und mit einer einzigen Gegenstimme – Deutschland – im Mai 2014 angenommen. Wenn nun in Kürze die neue ISO-Norm 13687 Yachthäfen- Mindestanforderungen- Basisstandard in englischer, französischer und russischer Sprache veröffentlicht wird, dann gilt diese Norm weltweit als allgemein anerkannter Stand der Technik für den Betrieb von Sportboothäfen, auch in Deutschland.
Inhalt
Die ISO-Norm 13687 gilt für Sportboothäfen aller Größen ob gewerblich oder nicht-gewerblich genutzt. Sie enthält neben allgemeinen Anforderungen insbesondere Umwelt-, Sicherheits- und Serviceanforderungen. Auch wenn die Anforderungen einer Norm grundsätzlich nicht verpflichtend sind, so ist dennoch zu beachten, dass ein Abweichen von einer Norm, insbesondere bei Sicherheitsanforderungen, eine Pflichtverletzung sein kann. Es ist daher jedem Vereinsvorstand, der einen Sportboothafen betreibt, zu raten, sich über die Anforderungen der neuen ISO-Norm 13687 zu informieren und Entscheidungen darüber zu treffen, welche Anforderungen in seinem Hafen erfüllt werden sollen. Diese Information ist für jeden möglich sobald die amtliche deutsche Übersetzung der ISO-Norm 13687 wahrscheinlich erst in einigen Monaten veröffentlicht ist.
Durch Mitwirkung der EBA in der ISO-Arbeitsgruppe wurden Sachkenntnisse gewonnen, die den verantwortlichen Vereinsvorständen schon vorab zur Verfügung gestellt werden können, um gegebenenfalls deren Verantwortung so früh wie möglich auf eine sichere Grundlage zu stellen. Folgende wichtige Sicherheitsanforderungen für Sportboothäfen sollten beachtet werden:
1. Büro
Unter den allgemeinen Anforderungen der Norm ist ein "Büro" aufgeführt. Dabei handelt es sich aber nicht um einen formalen Büroraum sondern um den Ort, an dem die Verantwortung für einen Hafen organisiert ist. Bei sehr kleinen Sportboothäfen ohne Klubheim und ohne einen Hafenmeister kann "Büro" auch das Wohnzimmer des Vereinspräsidenten sein.
2. Informationen
Auf einer jederzeit zugänglichen Informationstafel sollen Besuchern wichtige Informationen für einen sicheren Aufenthalt im Hafen gegeben werden. Der Umfang der Informationen muss die Besonderheiten des Hafens berücksichtigen. Mindestinformatioen umfassen:
- verantwortliche Personen
- Hinweise auf öffentliche Telefone, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Rettungsmittel und Feuerlöscher
- Anschriften und Telefonnummern von Polizei und Notdiensten
- Hinweise auf besondere Gefahrensituationen.
3. Handlungsanweisungen für Notfälle
Auf der Grundlage einer Gefahrenanalyse sollen die für die Hafensicherheit verantwortlichen Personen eine Handlungsanweisung für Notfälle ausarbeiten und verfügbar haben . Die Handlungsanweisung soll Lebensrettungs-, Erst-Hilfe- und Feuerbekämpfungsmaßnahmen einschließen.
4. Beleuchtung
Für einen sicheren Zugang aller gefährlichen Bereiche und Sicherheitseinrichtungen sollen diese bei verminderter Sicht angemessen beleuchtet sein.
5. Instandhaltung
Die Hafenanlagen sollen in einem sicheren Zustand erhalten werden. Hiefür sollte ein Instandhaltungs- und Reinigungsprogramm vorhanden sein.
6. Versicherung
Für den Betrieb des Sportboothafens soll eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Wie geht es weiter?
Die ISO-Norm 13687 Yachthäfen - Mindestanforderungen - Basisstandard soll der erste Teil einer insgesamt 3-stufig geplanten Norm sein. Diese erste Stufe gilt für alle Sportboothäfen. Ab Ende 2014 soll eine neue ISO-Arbeitsgruppe zwei weitere Normen für Mindestanforderungen an Yachthäfem mit höherem Standard erarbeiten, die dann nicht mehr für alle Sportboothäfen gelten. Die EBA beabsichtigt auch an der Erarbeitung dieser Normen im Interesse ihrer Mitgliedsverbände mitzuwirken.
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